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Die Deutschen werden durchnumeriert und gläsern

Seit dem 1. Juli 2007 werden Daten der 5200 Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn übermittelt. Ziel ist es, allen Bundesbürgern eine eindeutige und lebenslang gültige Identifikationsnummer zuzuteilen, um den Missbrauch von Sozialleistungen und Steuerhinterziehungen zu erschweren. Gespeichert wird der Name, Vorname, frühere Namen, Doktorgrad, Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die gegenwärtige Anschrift, Sterbetag sowie das zuständige Finanzamt jeder Person. Anschließend werden die Daten auf Dubletten und sog. Karteileichen untersucht und gefiltert. Damit soll vermieden werden, dass ein Bürger mehrere Identifikationsnummern erhält.

In einem zweiten Schritt werden dann die Identifikationsnummern vergeben. Die Bürger werden darüber vom BZSt per Brief informiert. Sie wird dauerhaft gespeichert und erst gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Tod. Rechtliche Grundlage bildet § 139b der Abgabenordnung (AO). Die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummernverordnung (StIdV)) regelt die Details dazu.

Das Bundesfinanzministerium (BFF) spricht von einer Maßnahme zum Bürokratieabbau. Bisher bekamen Steuerpflichtige z. B. bei jedem Umzug in eine andere Stadt auch eine neue Steuernummer. Dies wird mit der neuen Nummer entfallen. In Wirklichkeit stellt diese neuerliche Verordnung zur Datensammlung einen weiteren Schritt zum gläsernen Bürger dar. Dazu einiges im Detail:

Seit 1999 wird stückweise ein Netz von Überwachung des Bürgers gesponnen. Seitdem haben Arbeits- und Sozialämter die Möglichkeit über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beim Bundesfinanzministerium nach Freistellungsaufträgen zu fragen. Mit diesen Informationen können die Behörden gezielt nach Kontoauszügen fragen. In 2002 wurde die Kontenevidenzzentrale (KEZ) bei der BaFin eingerichtet. An sie sind seit dem 1. April 2003 „Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten Konten und Depots bereitzuhalten“ (§ 24c KWG). Ende 2003 wurde das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit verabschiedet. Dort wurde in den Artikeln 2 und 3 die automatisierte Abfrage von Kontoinformationen durch alle Behörden die mit Aufgaben die „an Begriffe des Einkommensteuergesetzes knüpfen“ eingeführt. Die nun eingeführte Steueridentifikationsnummer komplettiert das Ganze. Brisant daran ist die Möglichkeit der Abfrage durch andere Behörden. Eine Auskunft seitens der Finanzbehörde ist immer dann zu geben, „wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen“ (Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit). Ein richterlicher Beschluss – wie man ihn zum Zwecke der Wohnraum-/Telefonüberwachung kennt – ist dazu nicht notwendig.

Die einheitliche Identifikationsnummer dient de facto dem Aufbau eines zentralen Registers der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. Datenschützer beobachten die Entwicklung kritisch. Denn Datensammlungen haben auch in der Vergangenheit immer wieder Begehrlichkeiten geweckt. Eine derartige Totalerfassung der Bevölkerung von der Geburt bis über den Tod hinaus gab es bislang nicht. Schätzungsweise ab Oktober dieses Jahres werden die ersten Bürger über die neue einheitliche Steueridentifikationsnummer von ihrem Finanzamt informiert.

Weiterführende Informationen:
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bund der Steuerzahler

Udo Treber
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