Kündigungsschutz wechselt nicht mitWenn ihr Betrieb verkauft wird, können Arbeitnehmer den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes verlieren. Zwar übernimmt der neue Arbeitgeber gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches alle "Rechte und Pflichten" aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen. Dazu gehöre aber nicht der Schwellenwert für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (Az.: 8 AZR 397/06). Nach dem Betriebsübergang können sich Arbeitnehmer also nur auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn auch ihr neuer Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Die Klägerin aus Thüringen, die nach dem Betriebsübergang entlassen worden war, scheiterte daher mit ihrer Revision: Ihr neuer Chef beschäftigte nur vier Vollzeitkräfte.
(BAG, Entscheidung vom 15.02.2007 – Az.: 8 AZR 397/06;
www.bundesarbeitsgericht.de)
Quelle: F. A. Z., 24.02.2007, Nr. 47 / Seite C2