Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer: Niedersächsische Finanzgericht verpflichtet Finanzamt zur Eintragung des Freibetrages auf der LohnsteuerkarteMit Beschluss vom 02.03.2007 – Az.: 7 V 21/07 – hat das Niedersächsische Finanzgericht ein Finanzamt verpflichtet, den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Der Beschluss ergeht nur wenige Tage nach dem Vorlagebeschluss des 8. Senats des Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27.02.2007 – Az.: 8 K 549/06 – vgl. News vom 06.03.2007). Das Finanzgericht hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pendlerpauschale. Hierdurch werde das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch zumeist lange Übergangsfristen zur „Nachbesserung“ eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. der beantragte Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden. Das Beschwerdeverfahren ist beim BFH unter dem Az.: VI B 42/07 anhängig.
(NFG, Beschluss vom 2.03.2006 – Az.: 7 V 21/07; veröffentlicht unter
www.finanzgericht.niedersachsen.de)
Petra Nietzel