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Teurer Widerstand gegen die Neuregelung der Pendlerpauschale

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber die steuerliche Anrechnung von Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte derart verändert, dass künftig die Anrechnung von Aufwendungen als Werbungskosten nur noch ab dem 21. Kilometer möglich ist. Bislang wurden alle gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesehen, wenngleich es für verschiedene Verkehrsmittel unterschiedlich hohe pauschalierte abzugsfähige Beträge gab. Wie zu erwarten, haben sich bis heute schon einige Gerichte mit Klagen beschäftigen müssen, um die Eintragung der ersten 20 Kilometer als abzugsfähige Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte zu erreichen. Verschiedene Finanzgerichte (FG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 1 K 497/06; FG Niedersachsen, Az.: 2 K 448/06; FG Saarland, Az.: 2 K 2442/06) haben die betroffenen Finanzämter verpflichtet, auch die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (siehe „Kurz und bündig“ in dieser Journal-Ausgabe). Damit haben die ersten Kläger gegen die Kürzung der Entfernungspauschale einen Etappensieg errungen. Aber was steckt dahinter, und wie könnte ein Ende der Debatte aussehen?

Seit 1955 erkennt der Fiskus die Kosten für einen PKW zur Erreichung seines Einkommens steuermindernd an (sog. Werbungskosten). Damals jedoch mit gedeckelten Entfernungskilometern von höchsten 40 Kilometern. In den folgenden Jahrzehnten wurden die Bedingungen in Bezug auf die Entfernungen, die Höhe der anzurechnenden Kosten und die Art der Verkehrsmittel einige Male geändert. Zuletzt mit dem Steueränderungsgesetz 2007. In weiten Teilen orientiert sich die Möglichkeit des Abzugs von der Einkommensteuer an dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Es stellt sich die Frage: Stellt die Entfernung der häuslichen Wohnung vom Arbeitsplatz eine Minderung der Leistungsfähigkeit dar? Dabei muss man zuerst einmal eine Antwort auf die Frage finden, ob die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte beruflich oder privat veranlasst sind. Denn nur die beruflich veranlassten Kosten sind Werbungskosten und anrechenbar. Entstehen also die Fahrtkosten, weil die Arbeitsstelle so weit entfernt ist (berufliche Veranlassung) oder weil der Wohnort so weit entfernt ist (private Veranlassung). Auf der einen Seite kann man sagen, die anfallenden Entfernungskilometer entstehen notwendiger Weise, um ein Einkommen zu erzielen. Aber ist es in einigen Fällen nicht auch so, dass mehr Kilometer entstehen, weil das Grundstück außerhalb der Stadt günstiger ist, oder das Leben auf dem Land gesünder und schöner, die Wahl der Entfernung also in diesen Fällen eine private Entscheidung des Steuerpflichtigen ist? Das Steueränderungsgesetz 2007 beantwortet diese Frage eindeutig in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG: „Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.“ Der Gesetzgeber zielt damit auf das Werkstorprinzip ab, wonach alle beruflich bedingten Kosten erst ab dem Werkstor entstehen können, das beispielsweise in den USA Anwendung findet. Aber warum stellt dann jeder gefahrene Kilometer über 20 Kilometern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei? Das Einkommensteuergesetz spricht bei allen ab dem 21. Kilometer angefallenen Kosten von erhöhten Aufwendungen, die als Werbungskosten angerechnet werden können.

Die bereits in verschiedenen Fällen angesprochenen Finanzgerichte sehen in der unterschiedlichen Betrachtung von gefahrenen Kilometern eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und haben verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Niedersachsen hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: 8 K 549/06). Gleichzeitig formieren sich Verbände und Lobbyisten, um eine Änderung dieser Regelung herbeizuführen. Schwere Geschütze werden da aufgefahren. So z.B. eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Artikel 3 des Grundgesetzes) und des Schutzes der Ehe und Familie (Artikel 6). Demnach  darf der Staat seine Bürger nur nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuern: Gleichen Einkünften müssen also auch gleiche Abgabenlasten gegenüberstehen. Bemessen müsse sich dies nach dem objektiven Nettoprinzip, also danach, was dem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach Abzug seiner Erwerbsaufwendungen im Portemonnaie verbleibt. Zudem dürften Ehepartner nicht durch entsprechende Steuerlasten gezwungen werden, auseinanderzuziehen, meinen die Finanzgerichte in Hannover und Stuttgart. Sie haben das Bundesverfassungsgericht denn auch anhand von Fällen eingeschaltet, in denen beide Eheleute berufstätig sind, aber in verschiedene Richtung pendeln müssen.

Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit könnte aber ganz anders entschieden werden, als das die Kläger ursprünglich beabsichtigt haben. Denn mit jedem weiter entfernten Kilometer nimmt die private Veranlassung zu. So könnte das Bundesverfassungsgericht zu einer Streichung des Satzes 2 über die Anrechnung erhöhter Aufwendungen ab dem 21. Kilometer führen. Sollten allerdings die Klagen in die andere Richtung führen und alle Entfernungskilometer wieder abzugsfähig sein, so ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber den pauschal zur Anrechnung führenden Betrag von 30 Cent pro Kilometer so weit absenkt, bis das ursprünglich von ihm erzielte Steueraufkommen wieder erreicht wird.

Weitere Informationen:
Steueränderungsgesetz 2007
Kommentierung des Bayerischen Landesamts für Steuern
Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung von Prof. Dr. J. Wieland

Udo Treber
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