Direkt zur zweiten Navigationsebene, fallls vorhanden.Direkt zum Seiteninhalt
Schriftzug Journal
 
Logo VWA Gruppe

Kurz und Bündig

Fax-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Unternehmer erhalten immer wieder unaufgefordert Werbung per Telefax. Schon 1995 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Fax-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden als belästigende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie unaufgefordert übersendet wird. Dem Unternehmer steht dann ein Unterlassungsanspruch zu. Ausnahmen geltend nur, wenn der Unternehmer ausdrücklich oder konkludent in die Werbung eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes gilt dies auch, wenn die Fax-Werbung nicht von einem Telefax, sondern von einem Computer aus versandt wird. Der Bundesgerichtshof sah keinen Anlaß, aufgrund der technischen Entwicklung (Faxen aus dem PC heraus) seine Rechtsprechung zu ändern. (BGH, Urteil vom 1.6.2006 – I ZR 167/03; veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de)

Christoph Schepers

Keine Rundfunkgebühren für Computer


Mit einem Aufruf gegen die Hörfunkgebühr für internetfähige Endgeräte (bspw. PC oder Mobiltelefon) macht die IHK Wiesbaden mobil. Auf einer eigens dafür geschalteten Web-Seite (www.gez-protest.ihk-wiesbaden.de) informiert die IHK Wiesbaden über die rechtlichen Rahmenbedingungen, häufig gestellte Fragen und Beispielfälle. Die Dachorganisation der IHKs, der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK), engagiert sich in dieser Angelegenheit bereits seit der Verabschiedung des 8. Rundfunk-Änderungsstaatsvertrages im Jahre 2004. Mit diversen Aktionen, Gesprächen, Anhörungen und Briefen haben die IHKs immer wieder versucht, mehr Aufmerksamkeit für dieses Thema zu erzeugen und den politischen Druck auf die Länder (Rundfunkangelegenheiten sind Ländersache) zu erhöhen. Sie führte gemeinsam mit den Handwerkskammern (HWK) im Juni 2006 eine Umfrage bei 18.500 Unternehmen zur geplanten Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Endgeräte durch. Demnach sprechen sich die Befragten zu 94 Prozent dafür aus, dass die Gebühren nicht geräteabhängig sondern personenabhängig erhoben werden. Näheres unter www.gez-protest.ihk-wiesbaden.de

Udo Treber

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertrieb über das Internet


Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gegenüber Verbrauchern nur dann Vertragsbestandteil, wenn er in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann. Bei einem Vertrieb über das Internet ist diesem Erfordernis genüge getan, wenn sich auf der Bestellseite ein deutlicher Hinweis befindet, daß die Bestellung zu den AGBs erfolgt und diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes AGBs aufgerufen und ausgedruckt werden können. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den im Internet üblichen Gepflogenheiten. Verwender von AGBs dürfen davon ausgehen, daß Verbraucher, die über das Internet bestellen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. (BGH, Urteil vom 14.6.2006 – I ZR 75/03; veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de).

Christoph Schepers
Information
Wünschen Sie Informationen zu einem Studium an der VWA Wiesbaden, Köln, Gießen oder Fulda?
Möchten Sie regelmäßig und frei interessante Informationen zu Weiterbildung, Beruf und Karriere erhalten?
» VWA-Journal abonnieren

Kontakt | Impressum