Fax-Werbung gegenüber GewerbetreibendenUnternehmer erhalten immer wieder unaufgefordert Werbung per Telefax. Schon 1995 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Fax-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden als belästigende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie unaufgefordert übersendet wird. Dem Unternehmer steht dann ein Unterlassungsanspruch zu. Ausnahmen geltend nur, wenn der Unternehmer ausdrücklich oder konkludent in die Werbung eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes gilt dies auch, wenn die Fax-Werbung nicht von einem Telefax, sondern von einem Computer aus versandt wird. Der Bundesgerichtshof sah keinen Anlaß, aufgrund der technischen Entwicklung (Faxen aus dem PC heraus) seine Rechtsprechung zu ändern. (BGH, Urteil vom 1.6.2006 – I ZR 167/03; veröffentlicht unter
www.bundesgerichtshof.de)
Christoph Schepers